Zekat - Die Pflichtabgabe

Die vierte Säule des Islam ist die Zekat. Muslime sollen von ihrem potentiell gewinnbringenden Vermögen jährlich 2,5 Prozent an Arme, Bedürftige und weitere Zekatempfänger spenden. Unter Vermögen fällt Geld, Immobilien, Aktien usw. und definiert sich als Hab und Gut, das über den Grundbedarf hinausgeht.

Kurban-Spende

Wir sorgen dafür, dass Ihre Kurban-Spende, die Menschen in Not erreicht. Das ganze Jahr über werden in notleidenden Ländern durch verschiedene Kurban-Arten (Vacip, Adak, Akika, Schifa, Schukr…) Kurban-Spenden nach islamischen Richtlinien vollzogen. Nennen Sie uns beim Spendenvorgang lediglich die Absicht Ihrer Spende.

Unsere Bankdaten und wo Sie uns finden

Spandauer Kulturverein zur Integration und Bildung e.V.

Iban: DE 51 1009 0000 7426 0610 01

BIC: BEVODEBB

Berliner Volksbank


Zentralmoschee Spandau

Seeburger Str. 90

13581 Berlin


Was ist Zekat und wie wird es berechnet?

Was bedeutet Zekat?

Übersetzt bedeutet Zekat: Überfluss, Lauterkeit, Zuwachs und Reinigung. Wobei Zuwachs also Nemâ eine tatsächliche oder angenommene Vermehrung darstellt. Zekat ist eine jährlich zu entrichtende finanzielle Ibadet (ein Gebet, eine Handlung, die man ausübt, um das Wohlgefallen Allahs zu erlangen). Dabei ist ein genau festgelegter Anteil, ein Vierzigstel (z.B. 1€ von 40€), nämlich 2,5 % des abgabepflichtigen Vermögens an eine der acht Personengruppen, die im Koran benannt wurden, zu übereignen.

Zekatempfänger

Die acht Personengruppen sind im 60. Vers der Sure “Tevbe“ aufgeführt (sinngemäße Übersetzung): „Almosen sind an Arme, die weniger als die Erhebungsgrenze (Nisab) besitzen; an Bedürftige, die völlig mittellos sind; an Beamte, die mit dem Einsammeln der Pflichtabgabe beauftragt sind und diese verwalten; an Menschen, deren Herz für den Islam (Müellefe-i Kulub) gewonnen werden soll; an Sklaven, die freigekauft werden sollen; an Schuldner, die nicht imstande sind mit eigenen Mitteln ihre Schulden zu begleichen; an Menschen, die auf dem Wege Allahs (fi sebilillah) sind und an Reisende, die in Not geraten sind abzugeben.“

Personen, die über ausreichend Vermögen verfügen, dürfen kein Zekat empfangen. Jedoch kann Zekat an Gelehrte und Schülerinnen und Schüler abgegeben werden, die sich mit der Wissenschaft der Religion befassen. Die Lehre der Religionswissenschaft stellt ein  absolutes, bindendes Gebot (farz) dar, das in farz-ı ayn und farz-ı kifâye (individuelles und kollektives Gebot) unterteilt wird. Der Prophet (s.a.v.) spricht in einem seiner Hadith: „Es ist erlaubt, Zekat denjenigen zu geben, die sich mit der Religionswissenschaft befassen, selbst wenn ihr Unterhalt für vierzig Jahre gesichert wäre.“

Berechnung der Pflichtabgabe

Zekat ist eines der fünf Säulen des Islam. Jede Muslima/ jeder Muslim die/ der mündig, im Vollbesitz ihrer / seiner geistigen Kräfte, und im Besitz ihrer/ seiner persönlichen Freiheit ist, ist zur Abgabe der Zekat verpflichtet (farz). Die Erhebungsgrenze (nisab) ist ein nach islamischem Recht festgelegtes Mindestvermögen. Dieser Betrag entspricht nach Abzug der Schulden einem Wert von 80,18 Gramm in Gold bzw. gleichwertige Währung oder Handelswaren. Sind Muslime über ihre Grundbedürfnisse hinaus im Besitz von Vermögen, das die Erhebungsgrenze überschreitet, haben sie einmal im Jahr Zekat abzugeben. Zu den Grundbedürfnissen zählen die Wohnung und die notwendige Wohnungseinrichtung. Darüber hinaus Lebensmittel, Kleidungen, Werkzeuge, Bücher; Fortbewegungsmittel, wie Pferd oder Auto.

Trotz  einer möglichen Verringerung der Nisab-Menge im Laufe des Jahres, ist die Pflichtabgabe dennoch zu entrichten. Wichtig ist hierbei, dass die Nisab-Menge am Anfang und am Ende des Jahres verfügbar ist. Für die Entrichtung der Pflichtabgabe reicht eine mündliche Absichtserklärung (niyet) nicht aus, die Absicht sollte von Herzen kommen, damit ein sozialer Zusammenhalt gefördert und ein herzliches und friedliches Miteinander ermöglicht wird. Dies spielt eine bedeutende Rolle für die zwischenmenschlichen Normen und Werte.

Pflichtabgabe für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Pflichtabgabe für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird Uschr genannt, das kommt aus dem Arabischen und bedeutet ein Zehntel (1/10), was abzugeben ist. Uschr ist ein absolutes, bindendes Gebot (farz), welches durch Koran (Âyet), Hadith und Idschmâ (Konsens der Gelehrten) festgelegt ist.

Im 267. Vers der Sure “Bakara“ wird aufgeführt (sinngemäße Übersetzung): „Oh ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Gebt (Zekat und Uschr) von dem Reinen (helal) der Erträge, die ihr erworben habt und die wir für euch aus der Erde hervorkommen ließen. Und wählt, um zu geben, nicht das Schlechte davon aus, welches ihr selber nicht nähmet, ohne dabei die Augen zu verschließen. Und wisset, dass Allah reich Ganî (nicht auf etwas angewiesen) und lobgepriesen Hamîd ist (aller Lob und aller Dank gebührt Allah).“

Wenn ein Land mit Regenwasser oder Fließgewässern bewässert wird, dann ist für die Erzeugnisse ein Zehntel abzugeben. Wenn für die Bewässerung bezahlt wird oder das Wasser durch Tiere zum Feld transportiert wird und dies das ganze oder mehr als die Hälfte des Jahres über in dieser kostenpflichtigen und mühsamen Weise durchgeführt wird, dann ist ein Zwanzigstel als Uschr zu entrichten.

Uschr wird ohne den Abzug von Kosten berechnet. Saatkosten oder Lohn für die Landarbeit werden hier nicht abgezogen.

Im Gegensatz zu Zekat, gibt es bei Uschr keine Notwendigkeit, dass der Landbesitzer volljährig und vermögend ist. Denn bei Uschr ist nicht der Landbesitzer maßgeblich, sondern das Land. So ist es möglich, dass für den Landbesitz eines Kindes oder einer Person, die nicht zurechnungsfähig oder arm ist, dennoch Uschr abzugeben ist.

Für Gold, Silber, Geld und Handelsgüter ist die Pflichtabgabe (Zekat) einmal im Jahr vorgeschrieben. Doch bei landwirtschaftlichen Flächen ist für jede Ernte im Jahr gesondert Uschr zu entrichten. Bei der Pflichtabgabe (Zekat) ist eine Verweildauer der Güter bzw. des Geldes von einem Jahr erforderlich, die hier bei Uschr nicht vorausgesetzt wird.

Von allen Erzeugnissen wie Honig, Walnüssen, Sesam, Haselnüssen, Erdnüssen, Pistazien, Mandeln, Oliven u.ä. ölhaltigem, Baumwolle, Eicheln, Leinsamen, Zuckerrohr, Zuckerrüben, Teeblättern ist Uschr fällig.

Schwingel, Maulbeerenblätter, Basilikumblätter, Weizen, Mais, Reis, Kichererbsen, Linsen, Ackerbohnen, Gartenbohnen, Zwiebeln, Knoblauch, Honigmelonen, Wassermelonen, Gurken, Trauben, Feigen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Pflaumen und für alle weiteren Obstarten und

Futterpflanzen wie Hafer, Futterwicke und Ackerwicke ist Uschr ebenfalls abzugeben.

Wenn sich zwischen Weinreben, wofür Uschr fällig ist, Obstbäume befinden oder zwischen den Weinrebenreihen auch Zwiebeln und Knoblauch angebaut wurde, so ist auch für die Früchte der Obstbäume wie auch für die Zwiebeln und den Knoblauch Uschr abzugeben.

Wachsen auf einem Feld, für welches Uschr abzugeben ist, Erzeugnisse ohne, dass sie angebaut wurden, so ist auch für diese Uschr zu entrichten. Der Gelehrte Imam A‘zam Ebû Hanîfe (r.a) sagte: „Bei der  Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Uschr), die aus einer Landfläche gewonnen werden, ist ihre Menge unbedeutend; für alle Erzeugnisse ist Uschr fällig.“